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Satzung des Vereins Oberfranken Offensiv e.V.

 
 

Satzung
des eingetragenen Vereins Oberfranken Offensiv e.V.
mit Sitz in Bayreuth


§ 1
Name und Sitz des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen „Oberfranken Offensiv e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.


§ 2
Zweck des Vereins


(1) Der Verein Oberfranken Offensiv e.V. versteht sich als Impulsgeber für die zukunftsweisende regionale und kommunale Entwicklung Oberfrankens sowie als Plattform für die Umsetzung innovativer oberfränkischer Projekte im Rahmen der Zwecke des Vereins nach § 2 Abs. 2.

(2) Zweck und Ziele des Vereins sind

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
  • die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO)
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 1 Nr. 19 AO)
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO).

      Diese Zwecke werden beispielsweise erfüllt durch

  • die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Innovation sowie studentischer Projekte
  • Kooperation mit den oberfränkischen Hochschulen
  • die Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und fachlichen Kongressen
  • die Verleihung wissenschaftlicher Preise
  • Durchführung von wissenschaftlichen Projekten
  • Projekte zur Ärzteversorgung im ländlichen Raum
  • Aufbau und Pflege einer Datenbank zur Unterstützung von Familien
  • die Durchführung von Genderprojekten
  • die Durchführung von Familien-bezogenen Projekten (z.B. Familienpreis, Familientag u.a.)
  • die Unterstützung der interkommunalen, grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit
  • die Förderung und Entwicklung der regionalen Identität und des Heimatbewusstseins
  • Projekte zur Gestaltung des demographischen Wandels
  • Maßnahmen zur Aufwertung und Pflege von Orts- und Stadtbildern in Oberfranken.

§ 3
Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen Anspruch auf Rückgewährung von erbrachten Leistungen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede Personen-Handelsgesellschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts werden, die sich den Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich bei einem der Vorsitzenden oder einem der Besonderen Vertreter zu beantragen. Diese entscheiden über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag auf Verlangen des Beitrittswilligen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorsitzenden oder der Besonderen Vertreter bzw. der Mitgliederversammlung gemäß Absatz (2).

(4) Persönlichkeiten, die sich um Oberfranken besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragspflichten befreit.

(5) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit, bei Personen-Handelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit deren Auflösung, ferner bei juristischen Personen, Personen-Handelsgesellschaften und Gesellschaften des bür-gerlichen Rechts mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse,
2. durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und schriftlich gegenüber einem der Vorsitzenden zu erklären ist,
3. durch Ausschluss.

(6) Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt oder seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt hat, aus dem Verein ausschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist er in dem Ausschlussbescheid hinzuweisen.


§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 6),
  • der Vorstand (§ 7),
  • der Beirat (§ 8),
  • Besondere Vertreter (§ 9).


§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind abschließend:
 1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 7.
 2. Die Berufung der Ehrenvorsitzenden/des Ehrenvorsitzenden.
 3. Die Wahl der Mitglieder des Beirats nach Maßgabe des § 8 Abs. 3.
 4. Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vor-stands.
 5. Entgegennahme des Berichts zum Wirtschaftsplan des laufenden Jahres.
 6. Wahl und Bestellung sowie Abberufung von bis zu zwei Rech-nungsprüfern sowie Entgegennahme deren Berichte zur Rechnungslegung des  abgelaufenen Jahres.
7. Die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder von dem Beirat unterbreitet werden.
8. Entscheidungen über die Änderung der Satzung, einschließlich der Zweckänderung des Vereins.
9. Entscheidungen über die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe von Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; über die Zulassung von Gästen entscheidet die Versammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) In welcher Weise juristische Personen, Personen-Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in der Mitgliederversammlung vertreten werden, regelt das Innenrecht des jeweiligen Mitglieds. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts haben jedoch einen Vertreter zu benennen. Erscheint keine Person, die nach dem Innenrecht des jeweiligen Mitglieds bzw. als benannter Einzelvertreter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts legitimiert ist, kann sich das Mitglied - wie auch jede natürliche Person als Mitglied - durch schriftliche Vollmacht nur durch ein weiteres Mitglied des Vereins in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

(5) Über die Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von den Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied des betreffenden Organs hat das Recht auf Einsichtnahme.

(6) Für alle Anwendungsfälle der Bestimmung von Abstimmungsmehrheiten in dieser Satzung sind unter „abgegebenen Stimmen“ die anwesenden oder wirksam vertretenen Stimmen zu verstehen, die sich nicht eines Votums enthalten haben.

(7) Zur Ehrenvorsitzenden/zum Ehrenvorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Persönlichkeit berufen werden, die im Verein langjährig den Vorsitz geführt und sich herausragende Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ehrenvorsitzende/der Ehrenvorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand und im Beirat.


§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Personen, nämlich
1. Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
2. bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten oder dem Beirat zugewiesen sind; die in § 9 Abs. 1 der Satzung gewährleisteten Mitwirkungs- und Gestaltungsbefugnisse der besonderen Vertreter bleiben unberührt. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie leiten gemeinsam oder in wechselseitiger Vertretung die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung. Sie vertreten sich gegenseitig in allen Angelegenheiten des Vereins.

(4) Für die Sitzungen des Vorstands gelten § 6 Abs. 2 letzter Satz, Absätze 3, 5 und 6 dieser Satzung entsprechend.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, deren Besetzung und Aufgabenstellung regeln und ihnen Beschlusszuständigkeiten über-tragen im Rahmen der Zuständigkeiten des Vorstands.

(6) Die gleichberechtigten Vorsitzenden sind die oberfränkische Bezirkstagspräsidentin/der oberfränkische Bezirkstagspräsident und die oberfränkische Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident.
Die oberfränkischen Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung sind im Vorstand vertreten (gesetzte Vorstandspositionen).
Soweit Positionen auf vorstehende Weise nicht besetzt werden können (z.B. aufgrund Ablehnung der Übernahme des Amtes oder Fehlens einer Person, welche die Kriterien erfüllt), findet eine Wahl gemäß Absatz 7 statt.

(7) Die bis zu zehn weiteren Mitglieder des Vorstands sind:
1. die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer oder Präsidenten/Präsidentinnen der oberfränkischen Wirtschaftskam-mern
2. eine Vorsitzende/ein Vorsitzender eines oberfränkischen Bezirksverbandes einer kommunalen Vereinigung
3. eine Präsidentin/ein Präsident einer oberfränkischen Hochschule/Universität
4. bis zu vier weitere Mitglieder
5. die Ehrenvorsitzende/der Ehrenvorsitzende.

Aus der Reihe der weiteren Mitglieder des Vorstands können bis zu zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter der Vorsitzenden ernannt werden.

Die Oberfrankenstiftung kann eine Vertreterin/einen Vertreter als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand entsenden.

Die Mitglieder des Vorstands werden, soweit die Positionen nicht gesetzt sind, durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Abstimmung des Vorschlags des Vorstands en bloc ist möglich.

Die Wahl kann in geheimer oder in offener Abstimmung erfolgen, wenn nicht mehrheitlich die anwesenden Stimmberechtigten widersprechen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, wenn diese nicht bis zum Ablauf der Amtszeit durchgeführt worden ist. Scheiden einzelne nicht gesetzte, Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

(8) Eilentscheidungen kann der Vorstand im schriftlichen Umlaufverfahren treffen.


§ 8
Beirat

(1) Der Beirat des Vereins besteht aus bis zu 40 Personen. Sie sind auf den gleichen Zeitraum wie der Vorstand bestellt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der Vorsitzender des Beirats ist.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand soll bei der Abgabe seines Vorschlages und die Mit-gliederversammlung soll bei der Durchführung der Wahl dafür Sorge tragen, dass - soweit vorhanden - folgende Vertreter kraft ihres Amtes berücksichtigt werden:

  • ein oberfränkisches oder aus Oberfranken stammendes Mitglied europäischer Institutionen,
  • ein oberfränkisches oder aus Oberfranken stammendes erfahrenes Mitglied des Bundestages,
  • die jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksgremien des Bayerischen Landkreistags, Städtetags und Gemeindetags,
  • jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der oberfränkischen Indust-rie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammer (ent-weder Präsidentin/Präsident oder Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer),
  • eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Deutschen Gewerk-schaftsbunds aus Oberfranken,
  • eine oberfränkische Vertreterin/ein oberfränkischer Vertreter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) (Präsiden-tin/Präsident oder Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer),
  • die Präsidentinnen/die Präsidenten der oberfränkischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
  • Vertreterinnen/Vertreter teilräumlicher Initiativen in Oberfranken,

Dabei sollen Vorschläge der jeweils repräsentierten Gruppierungen bzw. Einrichtungen berücksichtigt werden.

Das oberfränkische Mitglied des Vorstands der EUREGIO EGRENSIS, Arbeitsgemeinschaft Bayern e.V. ist gesetztes Mitglied im Beirat, soweit nicht schon im Vorstand vertreten.

Als weitere Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens (insbesondere Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Kunst und Kultur, Soziales, Sport, Medien, Freizeit und Tourismus), vorgeschlagen und gewählt werden.

(3) Der Beirat entwickelt Leitbilder und Vorschläge für Handlungsschwerpunkte für ganz Oberfranken im Rahmen der satzungsmäßigen Ziele des Vereins.

(4) Die Mitglieder des Beirats beraten ferner die Mitgliederversammlung und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Der Beirat kann Vorschläge für den Jahresplan des Vereins unterbreiten, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand aufgestellt wird.

(6) Zu den Sitzungen des Beirats werden die Mitglieder des Vorstands eingeladen. Für die Sitzungen des Beirats gelten im Übrigen § 6 Abs. 2 letzter Satz, Absätze 3, 4 letzter Satz, 5 und 6 dieser Satzung entsprechend.



§ 9
Besondere Vertreter


(1) Für den Verein können bis zu zwei Besondere Vertreter (gemäß § 30 BGB) für den Bereich verwaltungsmäßiger, personeller und medialer Angelegenheiten sowie den Bereich verwaltungsmäßiger, organisatorischer und fachlicher Angelegenheiten auf Vorschlag der/des Vorsitzenden durch den Vorstand bestellt und abberufen werden. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die eigenverantwortliche Umsetzung der im Vorstand beschlossenen Einzelprojekte im Rahmen dessen Richtlinienvorgabe. Ein Ihre Amtszeit entspricht stets der des Vorstands. Sie sind zur Vertretung des Vereins je allein berechtigt; die Vertretungsmacht des Vorstands wird dadurch nicht berührt. Die Besonderen Vertreter vertreten sich gegenseitig. Einer/eine der Besonderen Vertreter ist Geschäftsführer.

(2) Die besonderen Vertreter werden zu allen Sitzungen des Vorstands, des Beirats und zur Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben Vorschlags- und Stimmrecht.

(3) Wird der Verein von Dritten wegen eines durch die Tätigkeit eines besonderen Vertreters entstandenen Schadens berechtigt in Anspruch genommen oder entsteht dem Verein unmittelbar durch die Tätigkeit eines besonderen Vertreters ein Schaden, findet ein Regress gegenüber dem besonderen Vertreter nur in dem Umfang statt, in welchem ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr nach beamten-rechtlichen Grundsätzen Regress zu nehmen befugt wäre.


§ 10
Wirtschaftsführung


(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden, Projektbeiträge und sonstige Zuwendungen,
3. sonstige Erträge.

(2) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(3) Der Verein führt die Geschäfte nach Maßgabe eines Jahresplans, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand aufgestellt wird.

(4) Die Rechnungsprüfung wird durch zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfern durchgeführt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 11
Auflösung des Vereins; Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Oberfrankenstiftung. Diese hat das Vermögen nach Möglichkeit für die Förderung der in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.


§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, im Innenverhältnis nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. November 2021.

Zusatznote:
Die Einladungen und die Sitzungen der Vereinsorgane sowie damit verbundene Entscheidungen können in digitalen Formaten erfolgen.
Die grammatikalische männliche Form einer Person oder Funktion betrifft auch stets die weibliche oder diverse Form und umgekehrt.

Bayreuth, den ……………… 2021

 
 
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